Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
da sich das Jahr 2019 bereits dem Ende zuneigt, möchten wir Sie heute, wie auch bereits in den vergangenen Jahren, über das Verbot von Feuerwerkskörpern in der Altstadt von Meersburg informieren.
Vom 31. Dezember bis 01. Januar besteht ein gesetzliches Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und auch in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern.
Da in Städten wie Konstanz und Tübingen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bereits enorme Schäden in der denkmalgeschützten Altstadt entstanden sind und wir solche Vorfälle in der Stadt Meersburg vermeiden möchten, erlässt die Stadt Meersburg zur Klarstellung des gesetzlichen Verbotes im Bereich der denkmalgeschützten Altstadt die nachfolgend abgedruckte Allgemeinverfügung für die Silvesternacht 2019/2020.
Unabhängig von dieser Allgemeinverfügung ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern im übrigen Stadtgebiet und den Stadtteilen Riedetsweiler, Baitenhausen und Schiggendorf gesetzlich verboten.
Wer diese Verbote missachtet, muss mit einer Geldbuße rechnen. Diese kann im Einzelfall bis zu einer Höhe von 10.000 Euro festgesetzt werden. Die Einhaltung des Verbotes wird in der Silvesternacht verstärkt durch die Polizei kontrolliert.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, durch die getroffenen Regelungen wollen wir Ihnen nicht die Freude an der Silvesternacht nehmen, sondern vielmehr dafür Sorge tragen, dass unsere Stadt vor Brandschäden bewahrt wird.
Hierfür bitten wir um Verständnis und gleichzeitig um Einhaltung des Verbotes.
Ihre Stadtverwaltung Meersburg
Anordnung eines Abbrennverbots für den Jahreswechsel 2019/2020 für
Feuerwerkskörper
Die Stadt Meersburg als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 30.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zur Zeit gültigen Fassung für die kommende Silvesternacht
folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das Abschießen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (insb. Feuerwerkskörpern) der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch am 31. Dezember 2019 und am 01. Januar 2020 im Bereich der denkmalgeschützten Altstadt gem. der in beigefügtem Lageplan dargestellten Abgrenzung verboten. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.
2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
3. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten.
4. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 8 bzw. Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
5. Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann im Bürgerbüro, Stefan-Lochner-Str. 9, Zimmer 1, während der Dienstzeiten eingesehen werden.
6. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrens-
gesetz (LVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Meersburg, Marktplatz 1, 88709 Meersburg, Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen, gewahrt.
Beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstr. 13 in 73488 Sigmaringen, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden.
Die Freiwillige Feuerwehr Meersburg ist in allen Notfällen unter der Telefon-Nummer 112 zu erreichen.
Meersburg, den 19.12.2019
Robert Scherer
Bürgermeister